Boot fahren in der Schweiz: Das sollten Sie wissen!

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PolizeibootDie Verkehrsregeln für Boote in der Schweiz:
Nicht nur für Touristen die mit dem Gedanken spielen, Ihr Boot mit in die Schweiz zu nehmen wichtig.
Auch für einheimische Bootsfahrende, egal ob mit Motorboot oder Segelboot, ist es keine schlechte Idee sich die besonderen Regeln auf Schweizer Gewässern vor Saisonstart nochmals kurz zu verinnerlichen.

Nicht das es bei einer Kontrolle durch die Seepolizei plötzlich zu einer bösen Überraschung kommt…

Keine Zweitakt-Motoren mehr auf Schweizer Gewässern!

Gemäss Artikel 166, Absatz 22 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern wird der Schiffsausweis für Schiffe ab dem 01. Januar 2018 ungültig, wenn diese von Zweitakt-Fremdzündungsmotoren angetrieben werden für die weder eine Abgas-Typengenehmigung noch eine Konformitätserklärung vorliegt.

Soll heissen: Die Betriebsgenehmigung für Dein Boot erlischt, wenn Du nicht bis spätestens 31.12.2017 den eventuell an Deinem Boot montierten Zweitakt-Aussenborder gegen einen moderneren Viertakter oder E-Antrieb ausgetauscht hast und diesen neuen Antrieb auch fristgerecht in Deinem Schiffsausweis hast eintragen lassen!

Alkohol an der Pinne: Grenzwert von 0,5 Promille!

Seit dem 01.01.2014 ist die Änderung des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt in Kraft, in dessen Artikel 41 klar festgestellt wird:

Fahren in fahrunfähigem Zustand
Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt
oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft. Die
Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte
Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6 Bst. a oder b) vorliegt.

Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt, Stand Februar 2019

Aus Artikel 24 ergibt sich die zur Sanktionierung erforderliche Notwendigkeit einer „Fahrunfähigkeit“, die sich aus der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Artikel 1, ergibt und die aktuell 0,5 Promille beträgt.

Für jeden verantwortungsvollen Freizeitkapitän gilt also von nun an besonders der Grundsatz: Don’t drink ’n drive!
Auch nicht auf dem See. Sollten Sie sich trotzdem dazu entscheiden weiterhin Weisswein und Sonnenuntergang an Bord geniessen zu wollen, informieren Sie sich bitte vorher wie weit diese Promillegrenze für Sie gilt – Dieser Artikel hier ist keine rechtsverbindliche Auskunft und gibt nur den von mir recherchierten Stand zum Zeitpunkt des Schreibens wieder!

Besondere Schweizer Regeln

Viele Freizeit-Skipper aus dem Ausland, die neu auf die Schweizer Seen kommen oder auch Bootsführer die eine lange Pause gemacht haben und nun mal wieder die Pinne in die Hand nehmen, sollten sich zumindest die folgenden Eigenheiten der Schweizer Verkehrsregeln auf dem Wasser vor dem Ablegen kurz verinnerlichen:

Die Ausweichregeln auf Schweizer Gewässern

Beim Begegnen und Überholen weichen die Schiffe wie folgt einander aus:

  • Den Vorrangschiffen, gekennzeichnet durch einen grünen Ball / günes Rundumlicht, alle anderen Schiffe.
  • Den Güterschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe.
  • Den Schiffen der Berufsfischer alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe und Güterschiffe.
  • Den Segelschiffen alle Schiffe, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer.
  • Den Ruderbooten alle Schiffe mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangschiffe, Güterschiffe und Schiffe der Berufsfischer.
  • Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen.

Die Uferzonen

Eine Schweizer Spezialität sind die Uferzonen, innerhalb derer die Befahrensregeln für das Passieren der ufernahen Gewässerzonen reglementiert werden. Dabei gelten für unterschiedliche Bootstypen verschiedene Regelungen. Die Uferzonenregelung gilt wie unten beschrieben auf Gewässern die sich innerhalb der Schweiz befinden, für Grenzgewässer wie z.B. dem Bodensee, dem Genfersee können abweichende Regelungen gelten!

Grundsätzlich dürfen Motorschiffe die innere und die äussere Uferzone nur beschränkt befahren. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Kursschiffe, die nach offiziellem Fahrplan verkehren, Polizei- und Zollboote sowie Boote der Rettungskräfte.
Für uns Segler gilt: Solange wir unseren Flautenschieber nicht starten, gelten die Uferzonenregelungen nicht für uns. Starten wir den Motor, gelten wir als Motorschiff und müssen uns an die Uferzonen halten!

Die innere Uferzone

Die innere Uferzone verläuft im Abstand von 150 Metern parallel zum Ufer des Gewässers.
Dieser sensible Bereich des Ufers darf nur befahren werden um an- oder abzulegen, stillzuliegen oder Engstellen zu durchfahren. Dabei muss man immer den kürzesten Weg wählen, das wird in der Regel rechtwinklig zum Ufer sein.
Die innere Uferzone ist übrigens auch der einzige Bereich, in dem Sie sich mit Ihrem Paddel- oder Badeboot oder ihrer Luftmatratze u.s.w. aufhalten dürfen.
Die Höchstgeschwindigkeit ist begrenzt auf maximal 10 km/h!

Von den strengen Regeln der inneren Uferzone befreit sind neben den oben genannten auch Boote mit elektrischem Antrieb unter 2 kW Motorenleistung, Schiffe der Berufsfischer auf Fang und Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, sofern die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt.

Die innere Uferzone entspricht in etwa auch der Uferzone des Bodensees, bei dem ein Abstand von 300 Metern zum Ufer gilt!

Die äussere Uferzone

Als äussere Uferzone gilt der Bereich ausserhalb der inneren Uferzone bis zum Abstand von 300 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind oder von Einbauten im Gewässer.

Innerhalb der äusseren Uferzone gilt ein generelles Tempolimit von max. 10 km/h, Fahrten mit beliebigen Kursen zum Ufer sind innerhalb der äusseren Uferzone gestattet.

Mindest-Abstände und Kennzeichnungen

Hand auf’s Herz:
Wissen Sie noch genau, welche Abstände Sie z.B. vom Heck eines vorbeifahrenden Fischerbootes zu halten haben?

Wenn der Fischer wie wild mit den Händen zu Fuchteln anfängt, war’s wohl etwas zu nah. Aber es gibt nicht nur dafür klare Regeln, die man auch aus dem eigenen Interesse heraus berücksichtigen sollte…

Fischerboote

Fischerboote in der Ausübung Ihrer Tätigkeit führen auf den Schweizer Gewässern eine Kennzeichnung durch einen gelben oder weissen Ball.
Wobei der gelbe Ball einen Berufsfischer und der weisse Ball ein Fischerboot mit Schleppangeln kennzeichnet.
Von beiden Booten der Berufsfischer ist ein Mindestabstand von 50 Metern und beim achterlichen kreuzen 200 Metern einzuhalten!

Taucher

Von Booten die mit der Tauchflagge gekennzeichnet sind, ist ein Mindestabstand von 50 Metern einzuhalten. Bitte rechnen Sie in der Umgebung dieser Boote immer auch mit dicht unter oder an der Oberfläche befindlichen Tauchern und passieren Sie solche Zonen mit größtmöglicher Rücksichtnahme.

Kursschiffe

Kursschiffe sind die Passagierschiffe auf den Schweizer Gewässern, die im öffentlichen Fahrplan unterwegs sind.
Kursschiffe sind tagsüber mit einem grünen Ball und nachts mit einem grünen Rundumlicht gekennzeichnet. Kursschiffe haben Vorrang vor allen anderen Schiffen und es ist ein Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten.

Badebereiche

So schön das sommerliche Erfrischen in den Seen und Flüssen auch ist, auch hier gibt es Regelungen.
Sofern es sich nicht um einen ausgewiesenen Badebereich handelt, gilt im Abstand von 100 Metern um Hafeneinfahrten und Kursschiffhaltestellen herum ein Badeverbot. Auch ist das Festhalten oder das Heranschwimmen an fahrende Boote verboten.

Schilfzonen

Schilf-, Binsen oder Seerosenzonen dürfen nicht befahren werden.
Von Ihnen ist generell ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten.

Flüsse und Kanäle

Auf Flüssen und Kanälen gilt generell eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, sofern nicht anders ausgeschildert.
Dabei muss die Geschwindigkeit immer den Gegebenheiten angepasst und Wellenschlag vermieden werden.

Durchfahrtverbote

In der Schweiz werden für die Durchfahrt gesperrte Gebiete durch gelbe Bojen gekennzeichnet. Die gedachte Verbindungslinie zwischen den Bojen bildet die vom Fahrverbot betroffene Fläche. Alternativ können Fahrverbote auch durch rot-weiss-rote Tafeln mit oder ohne Pfeil der Verbotsrichtung gekennzeichnet sein. Das Verbot gilt in aller Regel und soweit nicht anders gekennzeichnet für alle Wasserfahrzeuge.
Achtung: Verstösse gegen die Fahrverbots-Zonen können empfindlich teuer werden! Denken Sie beim Ankern u.U. auch an den Schwojkreis.

Ein sehr empfehlenswertes Faltblatt der Seepolizei Bern fasst viele der obigen Tipps und Regeln übrigens übersichtlich zusammen, es sei zum herunterladen empfohlen: https://www.police.be.ch/content/dam/police/dokumente/police-be-ch/d/seepolizei/vorschriften_seepolizei_de.pdf

Ich hoffe, Ihnen hier einen kleinen Überblick über die wichtigsten besonderen Regeln auf Schweizer Seen gegeben zu haben.
Sollte ich etwas nicht ausreichend berücksichtigt haben oder wenn Sie einen Fehler finden, zögern Sie nicht mir eine Nachricht zu schreiben oder etwas in das weiter unten folgende Kommentarfeld zu schreiben. Ich wünsche uns allen schon bald eine tolle und erlebnisreiche neue Saison!


Illustration: © Immo Schiller – Fotolia.com

22 Kommentare
  1. Miguel
    Miguel sagte:

    hallo.
    Darf man mit eine SegelKajak (Model: Hobie Mirage Adventure Island ) in der Schweizer Gewässer einfach segeln? mit dieses spezifisches Model man kann segeln, rudern oder mit Fusspedal bewegen. Vielen Dank

    Antworten
  2. Robert
    Robert sagte:

    Interessant wäre:
    – wo kann ich mein Motorboot an den Seen einwassern
    – wo muss man anfragen
    – welche Gebühren fallen an für ein nur temporäres Befahren der Seen

    Merci für die Antwort

    Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Lieber Robert

      Einwassern kann man sein Boot jeweils in einem der vielen Häfen an den Seen. Dort findest Du i.d.R. eine Sliprampe oder, falls nötig, einen Kran.
      In aller Regel ist es nötig, vorher den Hafenmeister zu fragen und eventuell einen Termin zu vereinbaren.
      Die Kosten dafür variieren von Hafen zu Hafen, eine vorgängige Recherche kann hier helfen Kosten zu sparen.

      Zum Einwassern fragst Du beim jeweiligen Hafenmeister. Kontaktdaten findest Du meist im Internet, Google einfach den gewünschten Hafen – die meisten Häfen haben auf der jeweiligen Gemeindehomepage einen eigenen Bereich mit Kontaktdaten und Reglementen.

      Bewilligungen zum temporären Befahren eines Gewässers erteilt in der Regel das Schifffahrtsamt des jeweiligen Kantons. Dort erfährst Du auch die im jeweiligen Kanton und für das gewünschte Gewässer gültigen Befahrensregeln und Gebühren. Das alles hier detailliert darzustellen würde den Rahmen sprengen und wäre auch nicht mit verhältnismässigem, privaten Einsatz aktuell zu halten.
      Die Kontaktadressen der Ämter findest Du aktuell unter https://www.schifffahrtsaemter.ch

      Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Hallo Peter,
      solange Du selbst in der Lage bist jederzeit das Boot zu führen und zu übernehmen (Stichwort z.B.: Alkohol),
      darfst Du das Steuer anderen an Bord überlassen.

      LG
      Uwe

      (Wie immer ein Disclaimer: Solche Auskünfte immer ohne Gewähr – Rechtsverbindliche Auskünfte gibt das zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt oder die Seepolizei 😉 )

      Antworten
  3. Kunz
    Kunz sagte:

    Guten Tag ich hätte eine Frage darf ich auf dem Hallwilersee Anker mit segelboot um übernachten wenn ich nicht mehr fahren darf ich auch Alkohol trinken ? Danke lg

    Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Hallo,
      zum Hallwilersee kann ich Dir leider keine definitive Auskunft geben, aber da es dort Segelschulen u.s.w. gibt, wirst Du meiner Meinung nach dort auch mit dem Segelboot fahren und übernachten dürfen. Frag doch einfach mal bei einem der örtlichen Clubs nach, die geben Dir sicher gern Auskunft.
      Alkohol vor Anker auf offenem Wasser unterliegt der 0,5 Promille-Grenze! So richtig reinkübeln darfst du also nur wenn Du Dein Boot sicher am Ufer, an einer Boje oder im Hafen angebunden hast 🙂
      Ein kurzer Google Ausflug nach „Alkohol vor Anker“ fördert an Position 1 sogleich das hier zu Tage: http://schifffahrt.bav-faq.ch/12/24?lang=de

      Antworten
  4. Matthias
    Matthias sagte:

    Hallo,
    danke für die klare Aufstellung. Wozu ich aktuell keine Informationen finde ist, wie es mit der Anmeldung von E-Surfboards aussieht. Ich überlege mir ein E-Motorbetriebenes Surfboard zu kaufen, es ist jedoch aktuell noch nicht möglich dieses zB am Bodensee anzumelden. Gibt es zu diesem Thema News oder Updates?
    Schöne Grüsse
    Matthias

    Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Hallo Matthias,
      bei neueren Spartensportgeräten empfehle ich immer gerne, das zuständige Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt als Anlaufstelle für allfällige Fragen. Dort sitzen die Experten, die es wirklich wissen müssen und deren Auskunft auch verbindlich ist.
      Ich könnte Dir hier auch nur eine Mutmassung meinerseits liefern und das würde Dir wohl nicht wirklich helfen.

      Viele Grüsse
      Uwe

      Antworten
  5. Siegfried
    Siegfried sagte:

    Zweitaktmotoren gehören in der heutigen Zeit verboten.
    1. Lärmbelästigung
    2. Die Geruchsbelästigung ist noch schlimmer.
    Also kauft euch einen sauberen Viertaktmotor.

    Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Lieber Siegfried,

      das Thema „Zweitaktmotor“ ist hier in der Schweiz spätestens am 31.12.2017 durch, denn ab diesem Zeitpunkt sind diese Motoren grundsätzlich nicht mehr zugelassen. Wer sich bis dahin keinen anderen Flautenschieber besorgt hat, muss paddeln oder halt segeln.

      Viele Grüsse
      Uwe

      Antworten
      • Flavio
        Flavio sagte:

        Das 2-Takt Motoren grundsätzlich verboten sind stimmt so nicht.
        Sie müssen aber die geltenden Abgasbestimmungen einhalten was alle älteren Modelle, jeglicher Hersteller, nicht schaffen. Zweitackter der neuesten Generation sind nicht dreckiger als ein 4-Tackter und können somit auch zugelassen werden.

        Antworten
        • Uwe
          Uwe sagte:

          Ich würd‘ das dann z.B. mit dem BAV, den Schifffahrtsämtern weiter diskutieren.
          Das sind Diskussionen, die auf dieser Ebene hier nicht zielführend sind – De Facto wirst Du keinen 2-Takter in CH zugelassen bekommen, quod sit demonstrandum…

          Antworten
  6. Oskar
    Oskar sagte:

    Hallo und guten Tag
    ich wurde durch einen Bekannten aus Deutschland in Sachen Bootfahren in der Schweiz
    angefragt:
    1. Muss ein Urlauber im Schiffahrtsamt sein Boot (Schlauchboot) in dem Fall anmelden?
    2. Darf ein Urlauber mit seinem 2 Takt Motor auf Schweizer Gewässer herumfahren?
    (der Urlauber hat den Bootsführerschein).

    Wäre super wenn ich diese Fragen beantwortet bekäme

    Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Lieber Oskar,

      ich würde mich mit Deinen Fragen ganz einfach telefonisch an das zuständiges Strassenverkehrs und Schifffahrtsamt oder die Seepolizei wenden.
      Die geben Dir gern Auskunft, auch über das einzuhaltende Prozedere.

      Meiner Erfahrung nach wird Dein Bekannter sein Boot für die Ferienzeit einlösen müssen und – Führerausweis hin oder her – wohl Probleme mit seinem 2-Takt Motor bekommen.
      Aber wie bereits geschrieben: Einfach mal nachfragen.

      Viele Grüsse
      Uwe

      Antworten
  7. jane
    jane sagte:

    tolle seite!
    ich meine die einzige seite auf welcher etwas zum tempolimit auf schweizer binnengewässern
    zu finden war. (bin eben nicht seglerin mir fehlt hier motorbootrevier.ch – kleiner scherz).
    im speziellen habe ich nach tempolimits auf den diversen kanälen broye zihl etc. gesucht.
    zudem wollte ich wissen wie lang diese sind, um ungefähr ausrechnen zu können
    wie lange getuckert werden muss, bevor die hebel wieder nach vorne dürfen.
    dies habe ich aber leider auch auf dieser seite nicht gefunden.
    bin für jeden passenden link dankbar.
    gruss und immer eine handbreit….. jane.

    Antworten
    • Uwe
      Uwe sagte:

      Hallo Jane,

      danke für das tolle Lob. Das hört man gern.
      Aber so ganz die einzige Seite mit Infos zur Höchstgeschwindigkeiten ist meine jetzt nicht.
      Der Kanton Bern z.B. hat eine tolle Infografik erstellt, die das Wichtigste kurz und prägnant zusammenfasst.
      Das kann man ausdrucken, laminieren und auf den Kartentisch legen – Wenn man möchte.
      Die Grafik findest Du z.B. hier: Infografik nautische Verkehrsregeln (PDF)

      Die Fahrt durch den Broye- b.z.w. Zihlkanal dauert bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit so eine halbe Stunde, bevor Du den Hebel wieder auf den Tisch knallen – und mir die Pasta am Ankerplatz vom Tisch werfen – kannst. Eine tolle Möglichkeit zur „Passage-Planung“ bietet Dir übrigens die frei Verfügbare Webapp von Navionics. Einfach mal unen rechts auf den Zirkel klicken, dann siehst Du was ich meine. Guckstdu hier: https://webapp.navionics.com/

      So – und nun viel Spass 🙂

      Antworten
  8. Rimann
    Rimann sagte:

    Klar, betrunkenen gehört niemand ans Ruder. Wenn dann aber Alkoholkontrollen im grossen Ausmass kommen ist fertig lustig. Eigentlich frage ich mich überhaupt was das soll. Alle(!) Bootsführer die ich kenne verhalten sich Rücksichtsvoll und die Sicherheit der Gäste und der Mannschaft ist oberstes Gebot. Das dies allgemein Gültigkeit hat Zeigen die geringen Unfälle im vergleich zu andern Sportarten und Fahrzeugen. Vielleicht hat man auch etwas gefunden um einfach „kontrollieren zu können“

    Antworten

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